Suplicki

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Ich suche nach der Bedeutung und Herkunft des Familiennamens

"Suplicki"

Der polnische Teil meiner Familie stammt aus der Woiwodschaft Kujawien-Pommern, genauer Wałdowo Szlacheckie (Adligwaldau)

Wer weiss etwas über die Geschichte dieses Namens?

Vielen Dank!

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Hallo,
schau mal bitte hier:

+http://www.naanoo.com/freeboard/board/show_thread.php?topic=243658&userid=21893&forumid=13549

Beate

User offline. Last seen 15 years 6 weeks ago. Offline
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Ganz herzlichen Dank für den interessanten und sehr hilfreichen Link + Hinweis

:D :D :D :D

Für mein Gefühl passt dieser Hinweis gut zum Namen Suplicki:

"Der Namen Süpply gehört zu Neusiedlern aus der Schweiz, die nach der Großen Pest im Kreis Gumbinnen angesiedelt wurden."

Die Hinweise zeigen insgesamt eindeutig auf den Bereich Samland "Sambia" (Königsberg/Baltikum" und "Preussen".

Originalzitat auf wikiperdia:
...."Das Samland (russisch: semljandskij poluostrow, litauisch: Sémba, polnisch/lateinisch: Sambia) ist eine historische prußische Küstenlandschaft."........

User offline. Last seen 15 years 6 weeks ago. Offline
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Ich habe lt. Namenslexikon noch eine andere Möglichkeit der Namensdeutung des Familiennamens Suplicki gefunden.

Lt. dieser Deutung kommt die Bedeutung des Namens von dem lateinischen Wort

"Suplicare", was übersetzt bedeutet, "fragen, bitten, demütig bitten".

Noch heute gibt es im Spanischen daher ableitend das Verb:

"suplicar" , als Synonyme hat es preguntar und implorar, es bedeutet auflehnen, erbitten, flehen

http://www.woxikon.de/spa/suplicar.php

User offline. Last seen 15 years 6 weeks ago. Offline
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Als Ergänzung und Untermauerung der Deutung dient dieser interessante Eintrag in einer alten
"Oeconomischen Encyclopädie" (1773 - 1858) von J. G. Krünitz, welche sich dem allgemeinen System, der Staats-, Haus- und Landwirtschaft widmet.
(242 Bände auf die Kupfertafeln).

http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/s/ks39033.htm

Danach gibt es den religiösen Begriff des "Supplicatio" von Römern, frühen Christen und Juden gleichermassen praktiziert. Supplicia, das sind Lebensstrafen, Suppliciren = anflehen, Supplik = eine Bittschrift,

Quote:Supplicatio
Bei den Römern, eine Art des Gottesdienstes, da die Tempel in der ganzen Stadt geöffnet waren, und ein jeder Einwohner sein Gebet zu demjenigen Gotte erheben konnte, dem er am meisten zugethan war. Solches geschah, wenn man den glücklichen Fort= und Ausgang einer Angelegenheit erbitten wollte, hauptsächlich eines Krieges, oder wenn man den Göttern für verliehenes Glück danken wollte; auch war es eine große Ehre für einen Feldherrn, wenn solches seiner Siege wegen geschah, und auf mehr als einen Tag; es geschah auf zehn, funfzehn, zwanzig, vierzig, funfzig und sechzig Tage, wobei den Göttern öffentlich geopfert, Gastmähler angestellt und lauter Freude in Rom bezeugt, die Tempel aber haufenweise auch von den Frauenzimmern besucht wurden. Man stellte auch dergleichen Gottesdienste bei einer bevorstehenden großen Gefahr, die Götter zu versöhnen, und deren Zorn abzuwenden, an, wenn sich etwa besondere Wunderzeichen spüren ließen, oder die Pest grassirte, die dann gewissermaßen als Bußtage betrachtet wurden; die andern bezeichnete man aber mit dem Namen Dankfeste. Dergleichen Dankfeste wurden gewöhnlich nach einem Siege in einem bürgerlichen Kriege gefeiert. -- Bei den Juden war Supplicatio ein Bußtag, an welchem sie fasteten und beteten. An öffentlichen Bußtagen geschah solches in dem Tempel, wo das Volk in den Vorhöfen, die Priester aber im Innern auf der Erde lagen. In den Synagogen waren oftmals schwangere und stillende Frauen, nebst den Kindern vom Fasten ausgenommen, oftmals mußten aber auch diese mit dem Viehe es zugleich thun, und solches bis man drei mittelmäßige Sterne am Himmel sehen konnte, oftmals auch drei Tage und Nächte hintereinander, wobei sie sich weder wuschen, noch salbten, keinen Schuhe anzogen, die Kleider zerrissen, grobe und schwarze Kleider anzogen, die Haare hängen ließen, sich die Brust schlugen, Erde oder Asche auf die Köpfe streueten und zum Gebete in dem Tempel mit einem dumpfen Blasen der Hörner und Trompeten, in den Synagogen aber nur mit den Trompeten aufgefordert wurden, wobei ein Weinen und Heulen Statt fand.

Supplicia,
Lebensstrafen

Suppliciren,
anflehen, demüthig bitten, welches bei Fürsten, Regenten und andern hohen Personen geschieht; dann auch bei Kollegien, hauptsächlich Ministerien, Obergerichten etc. etc.;

Supplik,
das Bittschreiben, die Bittschrift, ein schriftlicher Aufsatz, worin man einen Obern um etwas bittet. Nach Verschiedenheit des Gegenstandes giebt es zweierlei Bittschreiben oder Suppliken; man bittet nämlich entweder um Justiz oder Gerechtigkeit, oder um eine Gnade. Die Bittschriften, worin um Justiz gebeten wird, sind wieder sehr mannigfaltig, und hierher gehören: die Klagelibelle, die Exceptionsschriften, die Repliken, die Dupliken, die Bittschriften um ein Mandat, um Wiederherstellung in den vorigen Stand, die Appellations=, Revisions=Libelle etc. etc. Da hier nicht der Ort ist, eine jede Art besonders durchzunehmen, so soll hier nur von den Bittschriften oder Suppliken im Allgemeinen etwas gesagt werden. Was die äußerliche Form betrifft, so müssen Bittschriften 1) leserlich und daher nicht zu weitläufig geschrieben werden; denn manhat Fälle, daß sie bei Gerichten zurückgegeben worden sind, wenn sie unleserlich geschrieben waren, auch der Inhalt verworren war. -- 2) Muß man die gewöhnliche Titulatur gebrauchen und nicht dagegen anstoßen; denn oftmals sind Bittschriften auch dieserhalb zurückgegeben worden. Man muß sich daher jedesmal genau nach der üblichen Titulatur erkundigen, um hier nicht zu fehlen. Dieses ist auch schon darum nöthig, damit die Bittschrift nicht beim Einsenden an ein unrechtes Kollegium gelangt und da liegen bleiben kann. -- 3) Muß zwischen der Anrede und dem Vortrage einiger Raum gelassen werden, auch muß der Rand einige Finger breit weiß bleiben, welches übrigens bekannt genug ist. -- 4) Ist es gut die Bittschriften zu paginiren oder zu foliiren. In dem Concepte setzt man dieselbe Seiten= oder Blätterzahl bei, welche die rein abgeschriebene und übergebene Schrift hat. Zur Deutlichkeit trägt es viel bei, wenn man die Schrift in Paragraphen abtheilt, und den Inhalt eines jeden am Rande bemerkt. Zuweilen ist dieses vorgeschrieben. -- 5) Die Bitte wird eingerückt, damit sie um so besser in die Augen fällt; auch die Worte einer Urkunde und die Allegaten rückt man in gleicher Absicht etwas ein. -- 6) Wenn man eine Urkunde beilegt und in der Schrift sich darauf bezieht, so setzt man gewöhnlich an den Rand einen schiefen Strich. -- 7) Die Aufschrift der Bittschrift von außen enthält in Prozeßsachen den Namen der gerichtlichen Handlung, z. B. Klageschrift, exceptivische Nothwendigkeit etc. und den Namen der Partheyen; zuweilen setzt man auch das Objekt des Prozesses bei, z. B. puncto hereditatis petitionis. In Gnadensachen begreift die Aufschrift den Namen des Supplikanten und eine kurze Bezeichnung seines Gesuchs; z. B. N. N. bittet um gnädigste Ertheilung eines Privilegii impressorii. Hat eine Bittschrift Anlagen, so bemerkt man auch dieses in der Aufschrift: z. B. hat Anlagen sub. Lit. A, B, Cetc.
8) An vielen Orten muß ein ordentlicher öffentlicher Anwald die Schriften unterschreiben, an andern ist dieses nicht nöthig. An einigen muß auch der Concipient die Taxe darauf setzen. -- Von der Schreibart ist hier wenig besonders anzumerken, indem man die Regeln einer guten Schreibart stets beobachten muß. Wenn auch ein Anwald die Schrift aufsetzt und übergiebt, so spricht oder redet er doch im Namen des Aufträgers, obgleich dieses zuweilen die sonderbarsten Contraste veranlaßt. So las z. B. Jemand die Stelle in einer Schrift: bitte also mich, als eine der Rechten ganz unkundige Bauersfrau ex clausula praetoris generali in integrum zu restituiren. Niedrige und pöbelhafte Ausdrücke können zuweilen nicht vermieden werden, besonders in Injuriensachen, doch setzen die Justizkommissarien oder Advokaten gewöhnlich aus Höflichkeit ihr s. v. (salva venia) vor, oder kürzen das unedle Wort ab, z. B. Beklagte hat Kläger einen s. v. Schweineh -- geheißen, so auch umgekehrt: Beklagter hat Klägerin eine s. v. S -- geheißen. -- Bei Gnadensachen enthält der allgemeine Inhalt einer jeden
Supplik: 1) die Veranlassung der Bitte; 2) die Gründe, wodurch sie unterstützt wird; 3) die wichtigen Vortheile, welche man von der Bewilligung derselben erwarten darf, und 4) die Verpflichtung dafür. Dann muß die Sprache offenherzig, aber bescheiden und höflich seyn. nur wo es angeht, kann man eine lebhafte Schilderung der Umstände machen. Doch muß man immer die Bitte, als etwas sehr Wichtiges darstellen, und daher kann man selbst die Schwierigkeit, sie zu erlangen, berühren, um dadurch den hohen Grad der Verbindlichkeit anzuzeigen, den man durch die Erfüllung derselben schuldig wird. Hat man schon Wohlthaten von demjenigen erhalten, an den die Supplik gerichtet ist, so dürfen diese nicht übergangen werden, sondern man muß in dem gegenwärtigen Falle sein Vertrauen und seine Hoffnung darauf setzen. -- Bei der Bitte um Justiz ist noch in Ansehung der Sache selbst zu bemerken: 1) daß man nicht unrichtige oder unnöthige Allegaten mache. 2) Nicht den Gegentheil schimpflich behandle, noch weniger die richterlichen Verfügungen unbescheiden tadle. 3) Nichts behaupte, was man erforderlichen Falls nicht beweisen kann. In verschiedenen Fällen wird man wegen boshaften Läugnens bestraft; allein in den meisten Fällen geschieht dieses nicht, und viele Sachwalter haben daher den schönen Wahlspruch: si fecisti nega. -- 4) Viele Klauseln, Floskeln, Protestationen etc. sind in Bittschriften zuweilen gewöhnlich, aber ohne Nutzen. Zum Beispiel: Anwald reservirt alle seinem Clienten zuständige Befugnisse, setzt dem Gegner generalia juris et facta entgegen; contradiciret allen Contrariis, tacendo nichts einräumende etc. Hierher gehört auch die Clausala salutaris.

Supplikant

derjenige, welcher bittlich um etwas nach sucht, entweder bei seinem Fürsten, oder bei den Gerichten etc.;

Supplikenmeister, s. Maître de requètes, Th. 83,

User offline. Last seen 15 years 6 weeks ago. Offline
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Ein Supplikenmeister war ein sogenannter "Maître de requètes"

Maîtres des requêtes (franz.) oder Requetenmeister waren im französischen Staatsrat neben den eigentlichen Mitgliedern (Ministern und Staatsräten) vortragende Räte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%AEtre_des_requ%C3%AAtes

Heute in etwa gleichzusetzen mit einem staatlichen Beamten mit "Staatsanwalt - Funktion"

:)

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Hallo Carmine,

Es macht keinen Sinn, slaw. Familiennamen mit latein. Vokabeln zu deuten. Ich würde SUPLICKI von SUPLICA , einem zum Wappen Korzbok gehörenden litauischen Adelsgeschlecht, ableiten. Der Name könnte sich aus poln. sopel = Zapfen entwickelt oder einen litau. Ursprung haben.
Vgl. http://herbszur.blogspot.com/2005/08/polnischer-adel-buchstabe-_112546388118977622.html

MfG

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Danke für den interessanten Hinweis ;-))

Im Duden "Familiennamen" wird dieser Name mit suplicare in Verbindung gebracht, denke die werden sich was dabei gedacht haben.

User offline. Last seen 10 years 32 weeks ago. Offline
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Carmine wrote:
Im Duden "Familiennamen" wird dieser Name mit suplicare in Verbindung gebracht, denke die werden sich was dabei gedacht haben.
Glaubtest du wirklich, niemand würde deine Aussage überprüfen ? Der Name SUPLICKI ist weder in der Internet- noch in der gedruckten Ausgabe des Duden- Familiennamen aufgeführt ! Das ist auch nicht verwunderlich, da dieser Name nur 7 Mal im dt. Telefonbuch vorkommt (ohne Mehrfachauflistungen der gleichen Person mitzuzählen). Vgl. www.telefonbuch.de .

User offline. Last seen 15 years 6 weeks ago. Offline
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Leider doch, denn ich habe das Ergebnis online auf der genannten Duden Website erhalten und zwar vor etwa 4 Jahren.
Für weitere Fragen zu der dort angegebenen lateinischen Herkunft dieses Namens bitte ich , Sie daher, die Duden Redaktion zu kontaktieren, diese sind für die Online Recherche Ergebnisse verantwortlich.

User offline. Last seen 10 years 32 weeks ago. Offline
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Derart seltene Namen werden dort nicht aufgelistet. Außerdem würde ein Name aus dem Lexikon nicht wieder entfernt werden, es sei denn, die Erklärung hätte sich als völlig falsch erwiesen.

MfG